Zollverordnung
(ZV)


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Art. 154 Transitfristen

(Art. 49 Abs. 2 ZG)

1 Die Tran­sit­frist wird auf die für den Tran­sit er­for­der­li­che Zeit fest­ge­setzt.

2 Aus wich­ti­gen Grün­den kann das BA­ZG die Gül­tig­keits­frist ver­län­gern.

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