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Art. 155 Abschluss des Transitverfahrens
(Art. 49 Abs. 3 ZG) 1 Der Abschluss des Transitverfahrens muss innerhalb der Gültigkeitsfrist des Transitdokuments bei der Bestimmungszollstelle beantragt werden. 2 Stellt das BAZG Unregelmässigkeiten fest, so verweigert es den Abschluss des Transitverfahrens und hält die Sicherheit zurück, bisdie mit bedingter Zahlungspflicht veranlagten Einfuhrzollabgaben bezahlt sind. |