Zollverordnung
(ZV)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 155 Abschluss des Transitverfahrens

(Art. 49 Abs. 3 ZG)

1 Der Ab­schluss des Tran­sit­ver­fah­rens muss in­ner­halb der Gül­tig­keits­frist des Tran­sit­do­ku­ments bei der Be­stim­mungs­zoll­stel­le be­an­tragt wer­den.

2 Stellt das BA­ZG Un­re­gel­mäs­sig­kei­ten fest, so ver­wei­gert es den Ab­schluss des Tran­sit­ver­fah­rens und hält die Si­cher­heit zu­rück, bisdie mit be­ding­ter Zah­lungs­pflicht ver­an­lag­ten Ein­fuhr­zol­l­ab­ga­ben be­zahlt sind.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden