Zollverordnung
(ZV)


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Art. 156 Lagerhalterin oder Lagerhalter als Einlagererin oder Einlagerer

(Art. 52 Abs. 1 und 2 ZG)

La­gert die La­ger­hal­te­rin oder der La­ger­hal­ter Wa­ren auf ei­ge­ne Rech­nung, so gilt sie oder er als Ein­la­ge­re­rin oder Ein­la­ge­rer.

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