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Art. 158 Bewilligung für offene Zolllager
(Art. 54 Abs. 2 ZG) Der ordnungsgemässe Betrieb ist namentlich nicht gewährt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller eine schwere Widerhandlung oder wiederholt Widerhandlungen gegen Bundesrecht begangen hat, soweit dessen Vollzug dem BAZG obliegt. |