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Art. 171 Bewilligung für den passiven Veredelungsverkehr
(Art. 60 Abs. 2 ZG) 1 Eine Bewilligung für den passiven Veredelungsverkehr wird Personen erteilt, die:
2 Die Bewilligung wird auf Gesuch hin von der Oberzolldirektion oder durch sie ermächtigte Zollstellen spätestens 30 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen erteilt.114 114 Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 20142051). |