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Art. 175 Bauliche Massnahmen
(Art. 62 Abs. 1 Bst. b ZG) 1 Zollfreilager sind durch bauliche Massnahmen vom übrigen Zollgebiet so zu trennen, dass keine Waren der Zollüberwachung entzogen werden können. 2 Das BAZG legt die Art der baulichen Massnahmen in der Bewilligung für den Betrieb des Zollfreilagers fest. |