Zollverordnung
(ZV)


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Art. 181 Unzulässige Bearbeitungen

(Art. 65 Abs. 3 ZG)

1 Nicht zu­läs­sig sind Be­ar­bei­tun­gen, die:

a.
ei­ne Täu­schungs­ge­fahr schaf­fen; oder
b.
zu ei­ner Ab­ga­ben­schmä­le­rung oder zu ei­ner Um­ge­hung der nicht­zoll­recht­li­chen Er­las­se des Bun­des füh­ren kön­nen.

2 Das BA­ZG kann die Be­ar­bei­tung und Aus­bes­se­rung von Wa­ren, wel­che die ord­nungs­ge­mäs­se Zoll­ver­an­la­gung im In- und Aus­land ge­fähr­den könn­ten, ver­bie­ten.

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