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Art. 181 Unzulässige Bearbeitungen
(Art. 65 Abs. 3 ZG) 1 Nicht zulässig sind Bearbeitungen, die:
2 Das BAZG kann die Bearbeitung und Ausbesserung von Waren, welche die ordnungsgemässe Zollveranlagung im In- und Ausland gefährden könnten, verbieten. |