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Art. 184 Ordentliche Bestandesaufzeichnungen für sensible Waren
(Art. 66 Abs. 1 ZG) 1 Die Bestandesaufzeichnung muss folgende Angaben enthalten:
2 Sie muss elektronisch geführt werden.130 3 Aus der Bestandesaufzeichnung muss jederzeit der gegenwärtige Bestand der im Zollfreilager befindlichen sensiblen Waren ersichtlich sein. Auf Verlangen des BAZG muss die Lagerhalterin oder der Lagerhalter die Bestandesaufzeichnung unverzüglich vorlegen. 3bis Auf Verlangen muss die Lagerhalterin oder der Lagerhalter dem BAZG die Bestandesaufzeichnung einreichen. Das BAZG bezeichnet die Form und den Minimalstandard für das Dateiformat.131 4 Führt die Lagerhalterin oder der Lagerhalter die Bestandesaufzeichnungen nicht oder nicht ordnungsgemäss oder kann sie oder er die Bestandesaufzeichnung nicht unverzüglich vorlegen, so werden die Räumlichkeiten unter Verschluss gelegt und weitere Ein- oder Auslagerungen bis zum Vorliegen einer ordnungsgemäss geführten Bestandesaufzeichnung untersagt. 5 Die Absätze 1–4 gelten auch für Einlagererinnen oder Einlagerer, sofern diesen die Pflicht Bestandesaufzeichnungen zu führen, obliegt. 126 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 20154917). 127 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 20154917). 129 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 20154917). 130 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 20154917). 131 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 20154917). |