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Art. 185 Bestandesaufzeichnung je Einlagererin oder je Einlagerer 132
(Art. 66 Abs. 1 ZG) Die Bestandesaufzeichnung für sensible Waren ist je Einlagererin oder je Einlagerer zu führen. Werden Waren derselben Einlagererin oder desselben Einlagerers in mehreren Räumlichkeiten eingelagert, so kann eine Bestandesaufzeichnung je Räumlichkeit geführt werden. 132 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 20154917). |