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Art. 197 General- und Einzelbürgschaft
(Art. 77 Abs. 1 ZG) 1 Als General- oder Einzelbürgin oder -bürge kann anerkannt werden:
2 Das BAZG kann als Einzelbürgin oder Einzelbürgen eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz oder ausnahmsweise eine natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz anerkennen, die erwiesenermassen in der Lage ist, für eine einzelne Zollforderung zu haften. 3 Es kann verlangen, dass die Zollbürgschaft durch mehrere Personen geleistet wird. 137 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 20044937) angepasst. |