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Art. 205 Kündigung der Generalbürgschaft
(Art. 79 Abs. 2 ZG) Wird eine Generalbürgschaft gekündigt, so orientiert das BAZG die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner darüber und fordert sie oder ihn auf, innerhalb einer bestimmten Frist eine neue Sicherheit zu leisten. |