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Art. 22 Studien und Werke schweizerischer Künstlerinnen und Künstler, die zu Studienzwecken vorübergehend im Ausland weilen
(Art. 8 Abs. 2 Bst. i ZG) 1 Originalarbeiten, die eine Künstlerin oder ein Künstler mit Wohnsitz im Zollgebiet während eines zeitlich befristeten Studienaufenthalts im Ausland geschaffen hat, sind zollfrei, sofern sie zum Zeitpunkt der Einfuhr Eigentum der Künstlerin oder des Künstlers sind. 2 Als Studienaufenthalt gilt namentlich die Aus- und Weiterbildung:
3 Das Gesuch um Zollbefreiung muss vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion eingereicht werden.20 20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1661). |