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Art. 221 Sofortverwertung 141
(Art. 87 Abs. 2 ZG) 1 Eine Sofortverwertung ist möglich, auch wenn die Zollforderung noch nicht vollstreckbar ist. 2 Das BAZG holt vor der Sofortverwertung drei unabhängige Offerten ein. Erfolgen diese nicht schriftlich, so werden die entsprechenden Angaben in den Akten protokolliert. 3 Auf das Einholen von Offerten kann verzichtet werden, wenn das Zollpfand den Wert von 1000 Franken nicht übersteigt. 4 Die Ware oder Sache wird der meistbietenden Person gegen sofortige Bezahlung des gesamten Kaufpreises ausgehändigt. 141 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3837). |