Art. 221a Freihandverkauf 142
(Art. 87 Abs. 4 ZG) 1 Das BAZG kann anstelle der Versteigerung den Freihandverkauf eines Zollpfands durchführen:
2 Das Einverständnis der Eigentümerin oder des Eigentümers ist unwiderruflich. Es muss schriftlich erfolgen und darf nicht an Bedingungen geknüpft oder mit Auflagen versehen sein. 3 Das BAZG holt vor dem Freihandverkauf drei unabhängige Offerten ein. Erfolgen diese nicht schriftlich, so werden die entsprechenden Angaben in den Akten protokolliert. 4 Die Ware oder Sache wird der meistbietenden Person gegen sofortige Bezahlung des gesamten Kaufpreises ausgehändigt. 5 Das BAZG führt ein Protokoll über den Freihandverkauf. 142 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3837). 143 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2443). |