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Art. 222 Durchsuchung von Fahrzeugen und Behältnissen
(Art. 100 Abs. 1 Bst. a-c ZG) Zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben kann das Personal des BAZG im Rahmen der Kontrollen, die es durchführt, Fahrzeuge und Behältnisse durchsuchen. |