Zollverordnung
(ZV)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 222 Durchsuchung von Fahrzeugen und Behältnissen

(Art. 100 Abs. 1 Bst. a-c ZG)

Zur Er­fül­lung der ihm über­tra­ge­nen Auf­ga­ben kann das Per­so­nal des BA­ZG im Rah­men der Kon­trol­len, die es durch­führt, Fahr­zeu­ge und Be­hält­nis­se durch­su­chen.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden