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Art. 225 Körperliche Durchsuchung und körperliche Untersuchung
(Art. 102 ZG) 1 Als körperliche Durchsuchung gilt das Suchen nach Sachen, Beweismitteln oder Spuren an der gesamten Körperoberfläche und in Körperöffnungen ausserhalb des Intimbereichs; als Intimbereich gilt der Vaginal- und der Analbereich. 2 Als körperliche Untersuchung gilt jede weitergehende Untersuchung, namentlich die Untersuchung des Intimbereichs oder durch Röntgenaufnahmen. 3 Körperliche Durchsuchungen und körperliche Untersuchungen müssen unter Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgen. Ausnahmen sind zulässig, wenn Gefahr im Verzug ist. 4 Die körperliche Durchsuchung und die körperliche Untersuchung sind so schonend wie möglich durchzuführen. |