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Art. 23 Waren des Grenzzonenverkehrs
(Art. 8 Abs. 2 Bst. j ZG) 1 Zollfrei sind für Personen mit Wohnsitz in der im Zollgebiet liegenden Grenzzone (inländische Grenzzone):
2 Zollfrei sind für Personen mit Wohnsitz in der ausländischen Grenzzone:
3 Als rohe Bodenerzeugnisse gelten die Ernteerträge aus Äckern, Wiesen, bodenbürtigen Gemüsepflanzungen, Obstgärten sowie Holz und Torf. 4 Als landwirtschaftliche Produkte gelten namentlich Schlachtvieh, Milch, Käse, Wolle, Honig, Hühner, Eier, Krebse und Fische. 5 Für die Gewährung der Zollbefreiung dürfen rohe Bodenerzeugnisse nur so weit bearbeitet sein, als dies zu ihrer Gewinnung und zu ihrem Abtransport notwendig ist. 6 Die Zollbefreiung wird nur Personen gewährt, die:
BGE
138 II 524 (2C_743/2011) from 19. September 2012
Regeste: Art. 5 Abs. 4 und Art. 190 BV; Abkommen vom 2. Juli 1953 zwischen der Schweiz und Italien betreffend den Grenz- und Weideverkehr; Art. 43 ZG; Art. 23 ZV; Art. 27 und 31 VRK; Auslegung völkerrechtlicher Verträge; Normenkollision zwischen Völkerrecht und Landesrecht. Zollvergünstigungen im Grenzbereich; Parallel- und Radialzone (E. 2); eine einseitig erweiterte nationale Abgabenbefreiung für den Grenzverkehr nach Art. 43 Abs. 2 ZG und Art. 23 ZV widerspricht dem Sinn und Zweck des schweizerisch-italienischen Grenzabkommens vom 2. Juli 1953 (E. 3 und 4); Vorrang des Völkerrechts (E. 5). |