Art. 23 Waren des Grenzzonenverkehrs
(Art. 8 Abs. 2 Bst. j ZG) 1 Zollfrei sind für Personen mit Wohnsitz in der im Zollgebiet liegenden Grenzzone (inländische Grenzzone):
2 Zollfrei sind für Personen mit Wohnsitz in der ausländischen Grenzzone:
3 Als rohe Bodenerzeugnisse gelten die Ernteerträge aus Äckern, Wiesen, bodenbürtigen Gemüsepflanzungen, Obstgärten sowie Holz und Torf. 4 Als landwirtschaftliche Produkte gelten namentlich Schlachtvieh, Milch, Käse, Wolle, Honig, Hühner, Eier, Krebse und Fische. 5 Für die Gewährung der Zollbefreiung dürfen rohe Bodenerzeugnisse nur so weit bearbeitet sein, als dies zu ihrer Gewinnung und zu ihrem Abtransport notwendig ist. 6 Die Zollbefreiung wird nur Personen gewährt, die:
|