|
Art. 230 Erste Hilfe
(Art. 106 Abs. 2 Bst. b ZG) Werden bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs Personen verletzt, so ist diesen, soweit notwendig und soweit es die Umstände nicht ausschliessen, unverzüglich Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen. |