|
Art. 236 Fotografier- und Filmverbot
(Art. 127 Abs. 2 und 130 ZG) Das Fotografieren oder Filmen des Personals des BAZG während der Ausübung seiner Tätigkeit ist ohne Bewilligung verboten. Die Nichteinhaltung dieses Verbots stellt eine Ordnungswidrigkeit nach Artikel 127 Absatz 2 ZG dar. |