|
Art. 242 Genehmigung von Vereinbarungen über nebeneinander liegende Grenzabfertigungsstellen
(Art. 48a Abs. 1 RVOG182) Das EFD ist ermächtigt, Vereinbarungen über nebeneinander liegende Grenzabfertigungsstellen gestützt auf die folgenden völkerrechtlichen Verträge zu genehmigen:
|