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Zollverordnung
(ZV)

Art. 244 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 Die Auf­he­bung bis­he­ri­gen Rechts wird in An­hang 3 ge­re­gelt.

2 Die Än­de­rung bis­he­ri­gen Rechts wird in An­hang 4 ge­re­gelt.