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Art. 25 Waren des Marktverkehrs
(Art. 8 Abs. 2 Bst. j ZG) 1 Waren des Marktverkehrs bis zu einer Gesamtmenge von 100 Kilogramm brutto pro Tag und Person sind zollfrei, wenn sie:
2 Als Waren des Marktverkehrs gelten Gemüse, frische Fische, Krebse, Frösche, Schnecken und Schnittblumen. 3 Die einführende Person muss ihren Wohnsitz in der ausländischen Grenzzone haben und darf die Ware nicht von Dritten für den Wiederverkauf erwerben. 4 Abweichende Bestimmungen der bilateralen Grenzabkommen bleiben vorbehalten. |