Zollverordnung
(ZV)


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Art. 31 Vorübergehende Verwendung im Zollausland

(Art. 9 Abs. 1 und 2 ZG)

1 Wa­ren aus dem zoll­recht­lich frei­en Ver­kehr zur vor­über­ge­hen­den Ver­wen­dung im Zol­laus­land sind bei ih­rer Wie­der­ein­fuhr zoll­frei, wenn:

a.
ih­re Iden­ti­tät ge­si­chert wer­den kann;
b.
die Ver­wen­dung höchs­tens zwei Jah­re dau­ert; und
c.
sie in un­ver­än­der­tem Zu­stand wie­der ein­ge­führt wer­den, wo­bei der Ge­brauch nicht als Ver­än­de­rung gilt.

2 Das BA­ZG kann die Frist nach Ab­satz 1 Buch­sta­be b aus wich­ti­gen Grün­den um bis zu drei Jah­re ver­län­gern.

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