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Art. 31 Vorübergehende Verwendung im Zollausland
(Art. 9 Abs. 1 und 2 ZG) 1 Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr zur vorübergehenden Verwendung im Zollausland sind bei ihrer Wiedereinfuhr zollfrei, wenn:
2 Das BAZG kann die Frist nach Absatz 1 Buchstabe b aus wichtigen Gründen um bis zu drei Jahre verlängern. |