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Zollverordnung
(ZV)

Art. 33 Ausschluss vom Verfahren der vorübergehenden Verwendung

(Art. 9 Abs. 2 und 3 ZG)

Das BA­ZG kann das Ver­fah­ren der vor­über­ge­hen­den Ver­wen­dung aus­sch­lies­sen:

a.
für Wa­ren zur La­ge­rung;
b.
für Wa­ren aus Staa­ten, die nicht Ge­gen­recht hal­ten; oder
c.
wenn da­durch Wett­be­werbs­ver­hält­nis­se we­sent­lich be­ein­träch­tigt wer­den.