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Art. 37 Behälter
(Art. 9 Abs. 3 ZG) Behälter nach dem Zollabkommen vom 2. Dezember 197224 über Behälter von 1972 dürfen nach einer grenzüberschreitenden Verwendung für einen einzigen Transport innerhalb des Zollgebiets verwendet werden (Art. 9 Abs. 1 und Anlage 3 des Zollabkommens). |