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Art. 38 Nachträgliche Gesuche um Rückerstattung der Zollabgaben
(Art. 11 ZG) 1 Wenn bei der Ausfuhr der Antrag auf Rückerstattung der Zollabgaben in der Zollanmeldung (Art. 79) unterblieben ist, kann innerhalb von 60 Tagen nach der Wiederausfuhr der Ware ein nachträgliches Gesuch eingereicht werden. 2 Die Identität der Ware ist nachzuweisen. |