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Zollverordnung (ZV)
Art. 39Vernichtung im Zollgebiet
(Art. 11 Abs. 4 ZG)
Die Rückerstattung wird der zollpflichtigen Person auf Gesuch hin gewährt, wenn die ausländische Lieferantin oder der ausländische Lieferant ihr die zu vernichtenden Waren vergütet.