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Zollverordnung
(ZV)

Art. 39 Vernichtung im Zollgebiet

(Art. 11 Abs. 4 ZG)

Die Rück­er­stat­tung wird der zoll­pflich­ti­gen Per­son auf Ge­such hin ge­währt, wenn die aus­län­di­sche Lie­fe­ran­tin oder der aus­län­di­sche Lie­fe­rant ihr die zu ver­nich­ten­den Wa­ren ver­gü­tet.