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Art. 42 Nämlichkeitsverkehr
(Art. 12 Abs. 1 ZG) 1 Im Nämlichkeitsverkehr müssen die zur Veredelung ins Zollgebiet verbrachten Waren als Veredelungserzeugnisse wieder ausgeführt werden. 2 Der Nämlichkeitsverkehr wird auf Gesuch der zollpflichtigen Person angewandt. 3 Das BAZG schreibt den Nämlichkeitsverkehr vor, wenn die Voraussetzungen für den Äquivalenzverkehr nicht erfüllt sind. 4 Im Nämlichkeitsverkehr legt das BAZG in der Bewilligung für die aktive Veredelung Auflagen zur Kontrolle fest. Es kann namentlich die getrennte Lagerung und Verarbeitung der ins Zollgebiet verbrachten Waren vorschreiben. |