Zollverordnung
(ZV)


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Art. 42 Nämlichkeitsverkehr

(Art. 12 Abs. 1 ZG)

1 Im Näm­lich­keits­ver­kehr müs­sen die zur Ver­ede­lung ins Zoll­ge­biet ver­brach­ten Wa­ren als Ver­ede­lungs­er­zeug­nis­se wie­der aus­ge­führt wer­den.

2 Der Näm­lich­keits­ver­kehr wird auf Ge­such der zoll­pflich­ti­gen Per­son an­ge­wandt.

3 Das BA­ZG schreibt den Näm­lich­keits­ver­kehr vor, wenn die Vor­aus­set­zun­gen für den Äqui­va­lenz­ver­kehr nicht er­füllt sind.

4 Im Näm­lich­keits­ver­kehr legt das BA­ZG in der Be­wil­li­gung für die ak­ti­ve Ver­ede­lung Auf­la­gen zur Kon­trol­le fest. Es kann na­ment­lich die ge­trenn­te La­ge­rung und Ver­ar­bei­tung der ins Zoll­ge­biet ver­brach­ten Wa­ren vor­schrei­ben.

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