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Art. 52 Zollanmeldung
(Art. 14 Abs. 1 ZG) 1 Die anmeldepflichtige Person muss in der Zollanmeldung:
2 Die Oberzolldirektion kann die Angabe der Verpflichtungsnummer einer anderen Person bewilligen, wenn besondere logistische oder geschäftliche Verhältnisse es erfordern. |