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Art. 53 Verwendung der zu einem reduzierten Zollansatz veranlagten Waren
(Art. 14 Abs. 1 ZG) 1 Waren, die für eine bestimmte Verwendung zu einem reduzierten Zollansatz veranlagt werden, müssen:
2 Sie können unverändert einem Dritten zur Verwendung gemäss der entsprechenden Verwendungsverpflichtung weitergegeben werden. Die Person, die die Waren weitergibt, muss den Dritten über deren Verwendung in Kenntnis setzen. |