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Art. 54 Kontroll- und Sicherungsmassnahmen
(Art. 14 ZG) Das EFD regelt die Kontroll- und Sicherungsmassnahmen zur Einhaltung des Verwendungszweckes sowie die Zollanmeldung und die Nachentrichtung oder Rückerstattung von Zollabgaben bei der Änderung des Verwendungszweckes nach Artikel 14 Absätze 4 und 5 ZG. |
