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Art. 61 Hinweis auf die Pflicht zur neuen Zollanmeldung 35
(Art. 15 Abs. 2 ZG) Wer landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in der freien Periode eingeführt worden sind, einem Dritten weitergibt, muss diesen schriftlich auf die Pflicht zur neuen Zollanmeldung nach Artikel 55 hinweisen. 35 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS2007 6265). |