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Art. 62 Kontrollen durch das Bundesamt für Landwirtschaft
(Art. 15 Abs. 2 ZG) 1 Das BAZG kann für Kontrollen am Domizil von anmeldepflichtigen Personen nach Artikel 55 das Bundesamt für Landwirtschaft beiziehen. 2 Das Bundesamt für Landwirtschaft kann dabei die physische Kontrolle der Art, der Menge und der Beschaffenheit von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vornehmen, alle erforderlichen Auskünfte verlangen sowie Daten und Dokumente, Systeme und Informationen überprüfen, die für den Vollzug von Artikel 15 ZG von Bedeutung sein können. 3 Es übermittelt die Ergebnisse der Kontrolle dem BAZG zum Vollzug. |