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Art. 63 Persönliche Gebrauchsgegenstände
(Art. 16 Abs. 1 ZG) 1 Zollfrei sind persönliche Gebrauchsgegenstände nach Anhang 1, die in angemessenem Umfang von folgenden Personen eingeführt werden:
2 Zollfrei sind auch persönliche Gebrauchsgegenstände, die sich Personen nach Absatz 1 voraussenden oder nachsenden lassen. 3 Das BAZG kann für neue oder für hohen Einfuhrabgaben unterliegende Gegenstände das Transitverfahren oder das Verfahren der vorübergehenden Verwendung verlangen. |