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Art. 79 Angaben in der Zollanmeldung
(Art. 25 Abs. 1 und 2 ZG) 1 Die anmeldepflichtige Person muss in der Zollanmeldung zusätzlich zu den sonstigen vorgeschriebenen Angaben gegebenenfalls:
2 Bei einem zweistufigen Zollanmeldeverfahren muss sie dies in der ersten Zollanmeldung tun. 51 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 20154917). |