Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Art. 82 Vernichtung oder Zerstörung von Waren
(Art. 27 Bst. d ZG) 1 Die anmeldepflichtige Person muss die Vernichtung oder Zerstörung der Waren innerhalb der vom BAZGfestgesetzten Frist vornehmen oder vornehmen lassen. 2 Kommt die anmeldepflichtige Person dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Zollstelle die Vernichtung oder Zerstörung auf Kosten dieser Person anordnen. 3 Die bei der Zerstörung anfallenden Abfälle und Überreste müssen eine zollrechtliche Bestimmung gemäss Artikel 27 Buchstaben a–c ZG erhalten. |