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Art. 87 Berichtigung der Zollanmeldung für Waren ausserhalb des Zollgewahrsams
(Art. 34 Abs. 2 ZG) 1 Die anmeldepflichtige Person kann ein Gesuch um Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung für Waren einreichen, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben. 2 Die Zollstelle bewilligt das Gesuch, solange sie:
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