Zollverordnung
(ZV)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 87 Berichtigung der Zollanmeldung für Waren ausserhalb des Zollgewahrsams

(Art. 34 Abs. 2 ZG)

1 Die an­mel­de­pflich­ti­ge Per­son kann ein Ge­such um Be­rich­ti­gung der an­ge­nom­me­nen Zollan­mel­dung für Wa­ren ein­rei­chen, die den Ge­wahr­sam des BA­ZG be­reits ver­las­sen ha­ben.

2 Die Zoll­stel­le be­wil­ligt das Ge­such, so­lan­ge sie:

a.
nicht fest­ge­stellt hat, dass die An­ga­ben in der Zollan­mel­dung oder in den Be­gleit­do­ku­men­ten un­rich­tig sind; und
b.
noch kei­ne Ver­an­la­gungs­ver­fü­gung aus­ge­stellt hat.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden