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Art. 9 Betriebsverlegung ausländischer Unternehmen
(Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG) 1 Investitionsgüter und Ausrüstungsgegenstände ausländischer Unternehmen, die ihre Tätigkeit ins Zollgebiet verlegen, sind zollfrei, wenn sie:
2 Zollpflichtig sind:
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