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Art. 91 Mitwirkung bei der Beschau
(Art. 36 Abs. 4 ZG) Auf Anordnung der Zollstelle muss die anmeldepflichtige Person alle Vorkehrungen treffen, die zur Beschau notwendig sind. Sie muss die bezeichneten Waren namentlich auf eigene Kosten und Gefahr:
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