Zollverordnung
(ZV)


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Art. 97 Aufbewahrungsform

(Art. 41 ZG)

1 Die Da­ten und Do­ku­men­te kön­nen in Pa­pier­form, elek­tro­nisch oder in ver­gleich­ba­rer Wei­se auf­be­wahrt wer­den. Die elek­tro­nisch über­mit­tel­ten Da­ten müs­sen in elek­tro­ni­scher Form auf­be­wahrt wer­den.

2 Die Über­ein­stim­mung der Da­ten und Do­ku­men­te mit den zu Grun­de lie­gen­den Ge­schäfts­vor­fäl­len muss ge­währ­leis­tet sein.

3 Die Da­ten und Do­ku­men­te dür­fen nur ge­än­dert wer­den, wenn die Än­de­rung er­kenn­bar ist.

4 Ur­sprungs­nach­wei­se und -zeug­nis­se im Ori­gi­nal müs­sen so lan­ge auf­be­wahrt wer­den, wie dies völ­ker­recht­li­che Ver­trä­ge oder das Bun­des­recht vor­se­hen.

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