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Art. 97 Aufbewahrungsform
(Art. 41 ZG) 1 Die Daten und Dokumente können in Papierform, elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrt werden. Die elektronisch übermittelten Daten müssen in elektronischer Form aufbewahrt werden. 2 Die Übereinstimmung der Daten und Dokumente mit den zu Grunde liegenden Geschäftsvorfällen muss gewährleistet sein. 3 Die Daten und Dokumente dürfen nur geändert werden, wenn die Änderung erkennbar ist. 4 Ursprungsnachweise und -zeugnisse im Original müssen so lange aufbewahrt werden, wie dies völkerrechtliche Verträge oder das Bundesrecht vorsehen. |
