Zollverordnung
(ZV)


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Art. 98 Organisatorische Massnahmen und Sicherheitsmassnahmen

(Art. 41 ZG)

1 Die auf­be­wah­rungs­pflich­ti­ge Per­son muss:

a.
die Da­ten und Do­ku­men­te oh­ne un­zu­mut­ba­re zeit­li­che Ver­zö­ge­rung un­ver­än­dert und voll­stän­dig les­bar oder per Com­pu­ter aus­wert­bar ma­chen kön­nen;
b.
die Da­ten und Do­ku­men­te wirk­sam ge­gen Ver­lust, Ver­än­de­rung und Zu­griff Un­be­fug­ter schüt­zen;
c.
die Da­ten­trä­ger re­gel­mäs­sig auf ih­re Un­ver­sehrt­heit und Les­bar­keit prü­fen.

2 Der Zu­griff, die Les­bar­ma­chung und die Aus­wer­tung der Da­ten und Do­ku­men­te im Zoll­ge­biet oder im schwei­ze­ri­schen Zollaus­schluss­ge­biet müs­sen je­der­zeit ge­währ­leis­tet blei­ben.

3 Die Ar­ti­kel 9 und 10 der Ge­schäfts­bü­cher­ver­ord­nung vom 24. April 200260 gel­ten sinn­ge­mä­ss.

BGE

149 II 129 (2C_890/2019) from 21. Dezember 2022
Regeste: Art. 85 ZG; Art. 22 Abs. 8 Protokoll Nr. 3 zum FHA; Fehlen gültiger Ursprungserklärungen auf Rechnungen im Zeitpunkt der Zollanmeldung; für niedrige Warenwerte ist es jedoch erforderlich, innerhalb von zwei Jahren nach der Einfuhr im Einfuhrland vorgelegte Erklärungen zu berücksichtigen. Mangels Originalunterschrift lagen im Zeitpunkt der Zollanmeldung nach nationalem Recht keine gültigen Ursprungserklärungen auf Rechnungen für eine präferenzielle Verzollung vor. Die schweizerischen Zollbehörden erhoben gestützt auf Art. 85 ZG Nachforderungen wegen ungerechtfertigt erfolgter Präferenzabfertigung (E. 3, 5.1-5.3). Dem Zollgesetz bleiben völkerrechtliche Verträge vorbehalten (Art. 2 Abs. 1 ZG). Im Anwendungsbereich des Freihandelsabkommens zwischen der Schweiz und der Europaïschen Wirtschaftsgemeinschaft müssen im Zeitpunkt der definitiven Veranlagungen noch nicht existierende, erst nachträglich ausgestellte Ursprungserklärungen jedoch Berücksichtigung finden: Gestützt auf Art. 22 Abs. 8 Protokoll Nr. 3 2005 zum FHA ist es für niedrige Warenwerte unter 6'000 EUR ausdrücklich zulässig, die Ursprungserklärungen auf der Rechnung auch nach der definitiven Zollanmeldung vorzulegen, sofern sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betroffenen Erzeugnisse vorgelegt werden (E. 4, 6.1 und 6.2). Die erhobenen Nachforderungen wegen ungerechtfertigt erfolgter Präferenzabfertigung sind vorliegend unzulässig, soweit die Erklärungen fristgemäss vorgelegt wurden.

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