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Art. 99 Korrektur von Veranlagungsverfügungen
(Art. 41 ZG) Führt das BAZG während der Aufbewahrungsdauer (Art. 96) eine Kontrolle durch, so kann es die Veranlagungsverfügung entsprechend dem zum Zeitpunkt der damaligen Veranlagung höchsten Zollansatz, der nach der Art der betroffenen Ware anwendbar ist, korrigieren und die Zollabgaben nachfordern, wenn:
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