Bundesgesetz
über Zweitwohnungen
(Zweitwohnungsgesetz, ZWG)

vom 20. März 2015 (Stand am 1. Januar 2016)


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Art. 12 Missbrauch und unerwünschte Entwicklungen

1 Die Kan­to­ne und Ge­mein­den er­grei­fen bei Be­darf die Mass­nah­men, die nö­tig sind, um Miss­bräu­che und un­er­wünsch­te Ent­wick­lun­gen zu ver­hin­dern, die sich auf­grund ei­ner un­be­schränk­ten Nut­zung alt­recht­li­cher Woh­nun­gen zu Zweit­wohn­zwe­cken er­ge­ben kön­nen.

2 Zu die­sem Zweck kön­nen die Kan­to­ne die Um­nut­zung von bis­her zu Erst­wohn­zwe­cken ge­nutz­ten Woh­nun­gen zu Zweit­wohn­zwe­cken so­wie die Än­de­rungs­mög­lich­kei­ten nach Ar­ti­kel 11 Ab­sät­ze 2–4 stär­ker ein­schrän­ken als die­ses Ge­setz. So­weit die­se nut­zungs­mäs­si­gen und bau­li­chen Än­de­run­gen nicht der Bau­be­wil­li­gungs­pflicht un­ter­ste­hen, kön­nen die Kan­to­ne sie ihr un­ter­stel­len.

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