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Bundesgesetz
über Zweitwohnungen
(Zweitwohnungsgesetz, ZWG)

vom 20. März 2015 (Stand am 1. Januar 2016)

Art. 15 Aufsichtsbehörde

Je­der Kan­ton be­stimmt ei­ne Be­hör­de, die den Voll­zug die­ses Ge­set­zes be­auf­sich­tigt.