Bundesgesetz
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Art. 16 Meldepflichten
1 Die Behörde, die für die Einwohnerkontrolle in einer Gemeinde mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent zuständig ist, meldet der für Baubewilligungen zuständigen Behörde Personen, die:
2 Das Grundbuchamt meldet der für Baubewilligungen zuständigen Behörde nach dem grundbuchlichen Vollzug den Eigentumsübergang eines in einer Gemeinde mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent gelegenen Grundstücks, für das eine Nutzungsbeschränkung nach Artikel 7 Absatz 1 angemerkt ist. Die Kantone regeln den Vollzug dieser Meldungen. 3 Die zum Vollzug der Artikel 4 und 7 notwendigen Informationen der Einwohnerkontrollen und des Grundbuchs dürfen im eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister erfasst werden. Die Erfassung erfolgt durch die zur Nachführung dieses Registers zuständige Behörde. |