Bundesgesetz
über Zweitwohnungen
(Zweitwohnungsgesetz, ZWG)


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Art. 10 Begriff

Ei­ne alt­recht­li­che Woh­nung im Sin­ne die­ses Ge­set­zes ist ei­ne Woh­nung, die am 11. März 2012 recht­mäs­sig be­stand oder rechts­kräf­tig be­wil­ligt war.

BGE

144 II 326 (1C_238/2017) from 24. Mai 2018
Regeste: Art. 75b BV; Art. 25 Abs. 1 ZWG; Übergangsrecht des Bundesgesetzes über Zweitwohnungen. Das ZWG ist auf alle Baugesuche anwendbar, die am 1. Januar 2016 (Datum des Inkrafttretens des ZWG) noch nicht rechtskräftig bewilligt waren. Dies gilt auch dann, wenn die Baubewilligung noch vor Inkrafttreten von Art. 75b BV (Zweitwohnungsbeschränkung) am 11. März 2012 erstinstanzlich erteilt wurde (E. 2).

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