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Bundesgesetz
über Zweitwohnungen
(Zweitwohnungsgesetz, ZWG)

Art. 10 Begriff

Ei­ne alt­recht­li­che Woh­nung im Sin­ne die­ses Ge­set­zes ist ei­ne Woh­nung, die am 11. März 2012 recht­mäs­sig be­stand oder rechts­kräf­tig be­wil­ligt war.