Bundesgesetz
über Zweitwohnungen
(Zweitwohnungsgesetz, ZWG)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 14 Sistierung

1 Die Bau­be­wil­li­gungs­be­hör­de sis­tiert auf Ge­such der Ei­gen­tü­me­rin oder des Ei­gen­tü­mers ei­ne Nut­zungs­be­schrän­kung nach Ar­ti­kel 7 Ab­satz 1 wäh­rend ei­ner be­stimm­ten Dau­er, wenn:

a.
die Nut­zungs­be­schrän­kung in­fol­ge be­son­de­rer Um­stän­de wie To­des­fall, Wohn­sitz­wech­sel oder Zi­vil­stands­än­de­rung vor­über­ge­hend nicht ein­ge­hal­ten wer­den kann; oder
b.
die Ei­gen­tü­me­rin oder der Ei­gen­tü­mer nach­weist, die Woh­nung öf­fent­lich aus­ge­schrie­ben und er­folg­los nach Per­so­nen ge­sucht zu ha­ben, die die Woh­nung ge­gen an­ge­mes­se­nes Ent­gelt recht­mäs­sig nut­zen.

2 Sie ver­län­gert die Sis­tie­rung nach Ab­satz 1 Buch­sta­be b, wenn die Ei­gen­tü­me­rin oder der Ei­gen­tü­mer nach­weist, dass die Vor­aus­set­zun­gen wei­ter­hin er­füllt sind.

3 Sie ord­net zu­sam­men mit der Sis­tie­rung nach Ab­satz 1 Buch­sta­be b und bei je­der Ver­län­ge­rung die Neu­ein­schät­zung des amt­li­chen Werts der Woh­nung auf Kos­ten der Ge­such­stel­le­rin oder des Ge­such­stel­lers an.

4 Der Bun­des­rat re­gelt die Dau­er der Sis­tie­run­gen und ih­rer Ver­län­ge­run­gen so­wie die Ein­zel­hei­ten des Nach­wei­ses nach Ab­satz 1 Buch­sta­be b, ins­be­son­de­re die An­for­de­run­gen an die öf­fent­li­che Aus­schrei­bung der Woh­nung.

BGE

142 II 206 (1C_159/2015) from 3. Mai 2016
Regeste: Art. 75b BV; Art. 6, 7 Abs. 1 und Art. 14 ZWG; Art. 3 Abs. 1 ZWV; Art. 2 ZGB; Rechtsmissbrauch im Bereich Zweitwohnungen. Es besteht die Gefahr des Rechtsmissbrauchs, wenn die Bauherrschaft vorgibt, eine Erstwohnung zu erstellen, in Wahrheit jedoch beabsichtigt, das in Art. 75b BV und Art. 6 ZWG enthaltene Verbot zu umgehen (E. 2). Zusammenfassung der Rechtsprechung (E. 3). Aufgrund der Anzahl geplanter Wohnungen und jener der ganzjährigen Bewohner besteht Anlass, die Nachfrage nach Erstwohnungen im betroffenen Gebiet zu prüfen (E. 4).

148 II 417 (1C_650/2020) from 12. Juli 2022
Regeste: Art. 15 Abs. 1 und 2, Art. 21 Abs. 2 und Art. 27 RPG; vorfrageweise Überprüfung des Zonenplans im Baubewilligungsverfahren; kommunale Planungszone. Wegen der Überdimensionierung der Bauzonen der Gemeinde, der Lage der fraglichen Parzellen und des hohen Alters der Nutzungsplanung hätte die Gemeinde vor der Erteilung der Baubewilligungen zwingend prüfen müssen, ob die Zuteilung der Baugrundstücke zur Bauzone noch gerechtfertigt war. Sie hätte für die Bauvorhaben keine Baubewilligungen erteilen dürfen, bevor die gesamthafte Überprüfung der Bauzonen abgeschlossen war. Dies gilt unabhängig davon, ob die Baubewilligungen mit der zum Bewilligungszeitpunkt geltenden Planungszone vereinbar waren, die damals noch gewisse Ausnahmen zuliess (E. 3).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden