Bundesgesetz
über Zweitwohnungen
(Zweitwohnungsgesetz, ZWG)


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Art. 2 Begriffe

1 Ei­ne Woh­nung im Sin­ne die­ses Ge­set­zes ist ei­ne Ge­samt­heit von Räu­men, die:

a.
für ei­ne Wohn­nut­zung ge­eig­net sind;
b.
ei­ne bau­li­che Ein­heit bil­den;
c.
einen Zu­gang ent­we­der von aus­sen oder von ei­nem ge­mein­sam mit an­de­ren Woh­nun­gen ge­nutz­ten Be­reich in­ner­halb des Ge­bäu­des ha­ben;
d.
über ei­ne Kochein­rich­tung ver­fü­gen; und
e.
kei­ne Fahr­nis dar­stel­len.

2 Ei­ne Erst­woh­nung im Sin­ne die­ses Ge­set­zes ist ei­ne Woh­nung, die von min­des­tens ei­ner Per­son ge­nutzt wird, die ge­mä­ss Ar­ti­kel 3 Buch­sta­be b des Re­gis­ter­har­mo­ni­sie­rungs­ge­set­zes vom 23. Ju­ni 20063 in der Ge­mein­de, in der die Woh­nung liegt, nie­der­ge­las­sen ist.

3 Erst­woh­nun­gen gleich­ge­stellt sind Woh­nun­gen, die:

a.
zu Er­werbs- oder Aus­bil­dungs­zwe­cken dau­ernd be­wohnt wer­den;
b.
von ei­nem Pri­vat­haus­halt dau­ernd be­wohnt wer­den, der im glei­chen Ge­bäu­de ei­ne an­de­re Woh­nung dau­ernd be­wohnt;
c.
von Per­so­nen dau­ernd be­wohnt wer­den, die sich nicht beim Ein­woh­ne­r­amt mel­den müs­sen, ins­be­son­de­re von di­plo­ma­ti­schem Per­so­nal und Asyl­su­chen­den;
d.
seit höchs­tens zwei Jah­ren leer ste­hen, be­wohn­bar sind und zur Dau­er­mie­te oder zum Kauf an­ge­bo­ten wer­den (Leer­woh­nun­gen);
e.
zu land­wirt­schaft­li­chen Zwe­cken ge­nutzt wer­den und we­gen der Hö­hen­la­ge nicht ganz­jäh­rig für land­wirt­schaft­li­che Zwe­cke zu­gäng­lich sind;
f.
durch Un­ter­neh­men zur kurz­zei­ti­gen Un­ter­brin­gung von Per­so­nal ge­nutzt wer­den;
g.
als Dienst­woh­nun­gen für Per­so­nen, die ins­be­son­de­re im Gast­ge­wer­be, in Spi­tä­lern und in Hei­men tä­tig sind, ge­nutzt wer­den;
h.
recht­mäs­sig vor­über­ge­hend an­ders als zum Woh­nen ge­nutzt wer­den.

4 Ei­ne Zweit­woh­nung im Sin­ne die­ses Ge­set­zes ist ei­ne Woh­nung, die we­der ei­ne Erst­woh­nung ist noch ei­ner Erst­woh­nung gleich­ge­stellt ist.

BGE

142 II 206 (1C_159/2015) from 3. Mai 2016
Regeste: Art. 75b BV; Art. 6, 7 Abs. 1 und Art. 14 ZWG; Art. 3 Abs. 1 ZWV; Art. 2 ZGB; Rechtsmissbrauch im Bereich Zweitwohnungen. Es besteht die Gefahr des Rechtsmissbrauchs, wenn die Bauherrschaft vorgibt, eine Erstwohnung zu erstellen, in Wahrheit jedoch beabsichtigt, das in Art. 75b BV und Art. 6 ZWG enthaltene Verbot zu umgehen (E. 2). Zusammenfassung der Rechtsprechung (E. 3). Aufgrund der Anzahl geplanter Wohnungen und jener der ganzjährigen Bewohner besteht Anlass, die Nachfrage nach Erstwohnungen im betroffenen Gebiet zu prüfen (E. 4).

144 II 49 (1C_102/2017) from 16. Januar 2018
Regeste: Art. 5 Abs. 3 und 75b BV; Art. 6 und 14 ZWG; Bau von zwei Chalets als Erstwohnungen in Verbier. Rechtsprechung zum Rechtsmissbrauch im Zusammenhang mit Zweitwohnungen (E. 2.1-2.3). Angesichts des Bevölkerungsrückgangs in Verbier zwischen 2013 und 2016 und des Angebots von mehreren Dutzend Unterkünften erscheint die Nachfrage nach Erstwohnungen ungenügend; das Projekt dürfte deshalb nur bewilligt werden, wenn noch vor dem Bau ernsthafte und konkrete Zusicherungen für den Erwerb durch ganzjährige Bewohner vorliegen würden (E. 2.4).

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